Registergericht: Amtsgericht Bremen
Registernummer: HRA27639 HB1. 1 Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende Änderungen bedürfen stets der schriftlichen Genehmigung der Firma PowerPack Industrieverpackung . Unsere Verpackungsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender, oder von unseren Verpackungsbedingungen abweichender Bedingungen unsere Leistung vorbehaltlos erbringen. Abweichende Konditionen werden auch nicht durch anderslautende Bestellungen oder vorbehaltlose Ausführung eines Auftrages anerkannt.
1.2 Unsere Verpackungsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Verträge mit dem selben Auftraggeber.
1.3 Die Verpackungsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber gewerblichen Unternehmern.
1.4 Werden bei einem Auftrag zusätzlich oder ausschließlich Speditionstätigkeiten erbracht, erfolgen diese Arbeiten ausschließlich auf Grundlage der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen 2017 – ADSp 2017. Hinweis: Die ADSp 2017
weichen in Ziffer 23 hinsichtlich des Haftungshöchstbetrages für Güterschäden (§ 431 HGB) vom Gesetz ab, indem sie die Haftung bei unterschiedlichen Transporten unter Einschluss einer Seebeförderung und bei unbekanntem Schadenort auf 2 SZR/kg und im Übrigen die Regelhaftung von 8,33 SZR/kg zusätzlich auf EUR 1,25 Millionen je Schadenfall sowie EUR 2,5 Millionen je Schadenereignis, mindestens aber 2 SZR/kg beschränken.
2.1 Unsere Angebote verstehen sich freibleibend. Für den Umfang der von PowerPack zu erbringenden Leistungen ist nur unsere
schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.
2.2 Nebenabreden sind nur dann wirksam, wenn diese schriftlich bestätigt wurden ansonsten sind diese unwirksam. Dies gilt auch für
die Aufhebung von Vereinbarungen und für etwaige Zusagen, Beratungen und Erklärungen unserer Mitarbeiter.
2.3 Für alle von uns erstellten Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Modellen und sonstigen Unterlagen stehen uns sämtliche
Eigentums- und Urheberrechte zu. Diese Unterlagen sind vertraulich zu behandeln und dürfen nicht an Dritte ohne unsere
ausdrückliche schriftliche Zustimmung übergeben werden. Das Fertigen von Abschriften oder Kopien bedarf ebenfalls unserer
Zustimmung.
3.1 Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer am Tag der Rechnungsstellung. Die Preise von PowerPack
verstehen sich ab Lager Bremen. Evtl. Ausnahmen ergeben sich aus der Rechnung.
3.2 Skonto und sonstige Abzüge bedürfen der vorherigen schriftlichen Vereinbarung.
3.3 Ergeben sich bei der Abwicklung des Vertrages unvorhersehbare erschwerte Arbeitsbedingungen, oder verzögert sich die
Abwicklung aus Gründen, die PowerPack nicht zu vertreten hat, sind wir berechtigt, den Preis entsprechend dem zu erbringenden
Mehraufwand angemessen zu erhöhen. Dies gilt insbesondere, sofern im Betrieb des Kunden zusätzliche Wartezeiten des von uns
eingesetzten Personals entstehen.
4.1 Die ordnungsgemäße Erfüllung des Verpackungsauftrages setzt voraus, dass das zu verpackende Gut sich in einem für die
Durchführung des Verpackungsauftrages geeigneten Zustand befindet. Für die rechtzeitige Verfügbarkeit der Ware sorgt der
Auftraggeber. Besonders korrosionsanfällige Teile säubert der Auftraggeber und behandelt diese vor der Übergabe mit geeigneten
Kontaktkorrosionsschutzmitteln. Für die Gewichtsangaben und besondere Eigenschaften ist der Auftraggeber zuständig. Hierzu
gehören insbesondere Angaben über Schwerpunkte und Anschlagpunkte. Gefahrgüter sind mit allen notwendigen Dokumenten durch
den Auftraggeber zu deklarieren.
4.2 Für evtl. zusätzliche Leistungen des zu verpackenden Gutes hat uns der Auftraggeber separat schriftlich zu beauftragen.
4.3 Der Auftraggeber hat uns schriftlich auf besondere Risiken hinzuweisen, wie sie sich aus behördlichen Vorschriften bzw. den
Anforderungen des jeweiligen Transportweges, von Lade- und Transportmitteln, sowie bei einer eventuell
vorgesehenen späteren Lagerung auch hinsichtlich allgemeiner Umwelteinflüsse ergeben können.
4.4 Für die Übersetzung etwaiger Listen in die deutsche Sprache ist der Auftraggeber verantwortlich.
4.5 Die Verpackung erfolgt in der Riedemannstr. 17, bzw. direkt beim Kunden. Maßgeblich ist das Angebot. Bei der Verpackung in der
Riedemannstr.17 ist der Auftraggeber für den rechtzeitigen An- und Abtransport der Güter verantwortlich. Für Verpackungen beim
Kunden hat der Auftraggeber ausreichend Platz, Energie und die erforderlichen Hebezeuge einschließlich des notwendigen
Bedienungspersonals für eine zügige und fachgerechte Durchführung des Verpackungsauftrages unentgeltlich bereitzustellen.
4.6 Der Auftraggeber schickt rechtzeitig der Firma PowerPack die erforderlichen Markierungsangaben.
4.7 Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für eine ausreichende Versicherung der zu verpackenden bzw. verpackten
Güter (z.B. Transport-, Lager- und Feuerversicherung).
5.1 Der Verpacker kommt in Leistungsverzug wenn der schriftlich zugesagte Vereinbarungen nicht eingehalten wird. Die
Auftragsbestätigung ist maßgebend.
5.2 Die Erfüllungszeit verlängert sich beim Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, soweit die Verzögerung nicht von uns zu
verantworten ist. Dieses gilt unabhängig davon, ob die Verzögerung bei uns oder an anderen Stellen eintritt. Unvorhergesehene
Betriebsstörungen sind zum Beispiel Streiks, Aussperrungen, nicht rechtzeitige Belieferung mit den erforderlichen
Verpackungsmaterialien trotz ordnungsgemäßer und rechtzeitiger Bestellung. Eine Verlängerung der Erfüllungszeit tritt auch dann ein,
wenn die vorerwähnten Ereignisse während eines bereits vorliegenden Leistungsverzuges entstehen. PowerPack berichtet bei
derartigen Ereignissen unverzüglich den Auftraggeber.
5.3 Im Falle des Verzuges haften wir nach den Regelungen der Ziff. 9 mit der Maßgabe, dass für jede Woche des Verzuges 0,5 %,
insgesamt jedoch nicht mehr als 5 % des Wertes der vertraglichen Verpackungsleistung zu zahlen sind.
5.4 Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Auftraggebers bleiben vorbehalten.
Soweit nichts anderes vereinbart, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung ab Verladung Ausgangsfahrzeug auf den Auftraggeber über, spätestens jedoch dann, wenn er das verpackte Gut übernimmt. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber mit der Annahme der Leistung im Verzug ist.
Der Liefergegenstand bleibt Eigentum des Auftragnehmers bis zur Erfüllung sämtlicher Ihm gegen den Auftraggeber aus der Geschäftsbeziehung zustehenden Ansprüche.
8.1 Gehört zur Verpackungsleistung das Anbringen eines ausreichenden, dem Stand der Technik entsprechenden Korrosionsschutzes,
so ist der vereinbarte Konservierungszeitraum gerechnet ab Verpackungsdatum einzuhalten. Eine Haltbarkeitsgarantie ist mit dieser
Vereinbarung nicht abgegeben.
8.2 Das Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Neuherstellung der Verpackungsleistung bei Vorliegen eines Mangels steht dem
Auftragnehmer zu.
8.3 Schlägt die Nachbesserung fehl, so ist der Auftraggeber berechtigt, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten oder Minderung
zu verlangen.
8.4 Unsere weitergehende Haftung regelt Ziff. 9.
8.5 Mängelansprüche verjähren nach 12 Monaten ab Gefahrübergang.
8.6 Mängelansprüche des Auftraggebers setzen folgendes voraus. Der Auftraggeber ist den Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten
nach § 377 HGB nachgekommen.
8.7 Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Nachweis der Mangelhaftigkeit der Verpackungsleistung zu erbringen. Sollte zum Beispiel die
konservierende Verpackung aus Gründen einer zollrechtlicher Inspektion geöffnet oder beschädigt werden haftet der Auftragnehmer
nicht. Der Auftraggeber ist verpflichtet, etwaige Beweise an Ort und Stelle zu sichern, damit der Auftragnehmer den Schaden
besichtigen kann und zu diesen Stellung nimmt.
9.1 PowerPack haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit eine durch die Firma zu vertretende Pflichtverletzung auf Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit beruht.
9.2 Soweit eine durch PowerPack zurechenbare Pflichtverletzung auf einfacher Fahrlässigkeit beruht und eine wesentliche
Vertragspflicht verletzt ist, haften PowerPack im Rahmen der Haftpflichtversicherung. Die Deckungssumme beträgt für die
Haftpflichtversicherung für Tätigkeitsschäden € 1,0 Mio. je Schadensereignis, max. aber für alle Schäden € 2,5 Mio. je
Versicherungsjahr. Die Haftung der Haftpflichtversicherung ist beschränkt auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden
Schaden.
9.3 Die Haftung nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes und wegen Körper- und Gesundheitsverletzungen oder im
Todesfall bleiben unberührt. Unberührt bleibt auch die Haftung nach den gesetzlichen Bestimmungen im Falle des arglistigen
Verschweigens eines Mangels.
9.4 Soweit nicht in den Ziff. 9.1 bis 9.3 anderweitig geregelt, ist unsere Haftung ausgeschlossen.
9.5 Sollte der Auftraggeber eine erhöhte Deckungssumme als in Ziff. 9.2 ersichtlich benötigen, so hat er den Auftragnehmer
diesbezüglich zu unterrichten. Zusätzliche Kosten für eine Versicherungserweiterung gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Soweit im Vorstehenden die uns treffende Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für etwaige Ansprüche, die der Auftraggeber gegenüber Mitarbeitern der Firma PowerPack bzw. deren Erfüllungsgehilfen geltend macht.
11.1 Für alle sich aus oder im Zusammenhang mit unseren Verträgen ergebenden Streitigkeiten lautet der Gerichtsort Bremen. Wir
behalten uns jedoch das Recht vor, den Auftraggeber auch an dem für ihn zuständigen Gericht zu verklagen.
11.2 Auf diesen Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG)
Anwendung.
11.4 Soweit einzelne Bestimmungen des Vertragsverhältnisses unwirksam sind, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen
davon unberührt. Die Parteien werden sich bemühen, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die dem
wirtschaftlichen Zweck des Vertrages am ehesten entspricht.
Wir nutzen Cookies um dir passende Inhalte zu präsentieren und dein Surfvergnügen zu optimieren, aktivieren die Cookies aber erst, wenn du auf Akzeptieren klickst. Mehr Infos
Wir benutzen Google Analytics um zu ermitteln, welche Inhalte unsere Besucher sehen wollen und welche nicht. Eingebettete YouTube Videos helfen dir mittels Cookies nur die Videos zu sehen, die du sehen willst. Mittels Facebook Pixel ermitteln wir, welche Videokurse und Inhalte dir gefallen könnten und welche nicht. Unser Popup-Cookie nutzen wir, damit du das Popup nur einmal siehst und nicht bei jedem Aufruf.