• Registergericht: Amtsgericht Bremen

    Registernummer: HRA27639 HB
  • Industrie

    International

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma PowerPack Industrieverpackung GmbH & Co. KG

  • 1. Verkauf – Allgemeines

    1. 1 Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende Änderungen bedürfen stets der schriftlichen Genehmigung der Firma PowerPack Industrieverpackung . Unsere Verpackungsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender, oder von unseren Verpackungsbedingungen abweichender Bedingungen unsere Leistung vorbehaltlos erbringen. Abweichende Konditionen werden auch nicht durch anderslautende Bestellungen oder vorbehaltlose Ausführung eines Auftrages anerkannt.

    1.2 Unsere Verpackungsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Verträge mit dem selben Auftraggeber.
    1.3 Die Verpackungsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber gewerblichen Unternehmern.
    1.4 Werden bei einem Auftrag zusätzlich oder ausschließlich Speditionstätigkeiten erbracht, erfolgen diese Arbeiten ausschließlich auf Grundlage der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen 2017 – ADSp 2017. Hinweis: Die ADSp 2017 weichen in Ziffer 23 hinsichtlich des Haftungshöchstbetrages für Güterschäden (§ 431 HGB) vom Gesetz ab, indem sie die Haftung bei unterschiedlichen Transporten unter Einschluss einer Seebeförderung und bei unbekanntem Schadenort auf 2 SZR/kg und im Übrigen die Regelhaftung von 8,33 SZR/kg zusätzlich auf EUR 1,25 Millionen je Schadenfall sowie EUR 2,5 Millionen je Schadenereignis, mindestens aber 2 SZR/kg beschränken.

  • 2. Angebot - Umfang der Leistungen

    2.1 Unsere Angebote verstehen sich freibleibend. Für den Umfang der von PowerPack zu erbringenden Leistungen ist nur unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.
    2.2 Nebenabreden sind nur dann wirksam, wenn diese schriftlich bestätigt wurden ansonsten sind diese unwirksam. Dies gilt auch für die Aufhebung von Vereinbarungen und für etwaige Zusagen, Beratungen und Erklärungen unserer Mitarbeiter.
    2.3 Für alle von uns erstellten Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Modellen und sonstigen Unterlagen stehen uns sämtliche Eigentums- und Urheberrechte zu. Diese Unterlagen sind vertraulich zu behandeln und dürfen nicht an Dritte ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung übergeben werden. Das Fertigen von Abschriften oder Kopien bedarf ebenfalls unserer Zustimmung.

  • 3. Preise - Zahlung

    3.1 Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer am Tag der Rechnungsstellung. Die Preise von PowerPack verstehen sich ab Lager Bremen. Evtl. Ausnahmen ergeben sich aus der Rechnung.
    3.2 Skonto und sonstige Abzüge bedürfen der vorherigen schriftlichen Vereinbarung.
    3.3 Ergeben sich bei der Abwicklung des Vertrages unvorhersehbare erschwerte Arbeitsbedingungen, oder verzögert sich die Abwicklung aus Gründen, die PowerPack nicht zu vertreten hat, sind wir berechtigt, den Preis entsprechend dem zu erbringenden Mehraufwand angemessen zu erhöhen. Dies gilt insbesondere, sofern im Betrieb des Kunden zusätzliche Wartezeiten des von uns eingesetzten Personals entstehen.

  • 4. Verpflichtungen des Bestellers

    4.1 Die ordnungsgemäße Erfüllung des Verpackungsauftrages setzt voraus, dass das zu verpackende Gut sich in einem für die Durchführung des Verpackungsauftrages geeigneten Zustand befindet. Für die rechtzeitige Verfügbarkeit der Ware sorgt der Auftraggeber. Besonders korrosionsanfällige Teile säubert der Auftraggeber und behandelt diese vor der Übergabe mit geeigneten Kontaktkorrosionsschutzmitteln. Für die Gewichtsangaben und besondere Eigenschaften ist der Auftraggeber zuständig. Hierzu gehören insbesondere Angaben über Schwerpunkte und Anschlagpunkte. Gefahrgüter sind mit allen notwendigen Dokumenten durch den Auftraggeber zu deklarieren.
    4.2 Für evtl. zusätzliche Leistungen des zu verpackenden Gutes hat uns der Auftraggeber separat schriftlich zu beauftragen.
    4.3 Der Auftraggeber hat uns schriftlich auf besondere Risiken hinzuweisen, wie sie sich aus behördlichen Vorschriften bzw. den Anforderungen des jeweiligen Transportweges, von Lade- und Transportmitteln, sowie bei einer eventuell vorgesehenen späteren Lagerung auch hinsichtlich allgemeiner Umwelteinflüsse ergeben können.
    4.4 Für die Übersetzung etwaiger Listen in die deutsche Sprache ist der Auftraggeber verantwortlich. 4.5 Die Verpackung erfolgt in der Riedemannstr. 17, bzw. direkt beim Kunden. Maßgeblich ist das Angebot. Bei der Verpackung in der Riedemannstr.17 ist der Auftraggeber für den rechtzeitigen An- und Abtransport der Güter verantwortlich. Für Verpackungen beim Kunden hat der Auftraggeber ausreichend Platz, Energie und die erforderlichen Hebezeuge einschließlich des notwendigen Bedienungspersonals für eine zügige und fachgerechte Durchführung des Verpackungsauftrages unentgeltlich bereitzustellen.
    4.6 Der Auftraggeber schickt rechtzeitig der Firma PowerPack die erforderlichen Markierungsangaben.
    4.7 Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für eine ausreichende Versicherung der zu verpackenden bzw. verpackten Güter (z.B. Transport-, Lager- und Feuerversicherung).

  • 5. Leistungszeiten - Verzug


    5.1 Der Verpacker kommt in Leistungsverzug wenn der schriftlich zugesagte Vereinbarungen nicht eingehalten wird. Die Auftragsbestätigung ist maßgebend.
    5.2 Die Erfüllungszeit verlängert sich beim Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, soweit die Verzögerung nicht von uns zu verantworten ist. Dieses gilt unabhängig davon, ob die Verzögerung bei uns oder an anderen Stellen eintritt. Unvorhergesehene Betriebsstörungen sind zum Beispiel Streiks, Aussperrungen, nicht rechtzeitige Belieferung mit den erforderlichen Verpackungsmaterialien trotz ordnungsgemäßer und rechtzeitiger Bestellung. Eine Verlängerung der Erfüllungszeit tritt auch dann ein, wenn die vorerwähnten Ereignisse während eines bereits vorliegenden Leistungsverzuges entstehen. PowerPack berichtet bei derartigen Ereignissen unverzüglich den Auftraggeber.
    5.3 Im Falle des Verzuges haften wir nach den Regelungen der Ziff. 9 mit der Maßgabe, dass für jede Woche des Verzuges 0,5 %, insgesamt jedoch nicht mehr als 5 % des Wertes der vertraglichen Verpackungsleistung zu zahlen sind.
    5.4 Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Auftraggebers bleiben vorbehalten.

  • 6. Gefahrenübergang

    Soweit nichts anderes vereinbart, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung ab Verladung Ausgangsfahrzeug auf den Auftraggeber über, spätestens jedoch dann, wenn er das verpackte Gut übernimmt. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber mit der Annahme der Leistung im Verzug ist.

  • 7. Eigentumsvorbehalt

    Der Liefergegenstand bleibt Eigentum des Auftragnehmers bis zur Erfüllung sämtlicher Ihm gegen den Auftraggeber aus der Geschäftsbeziehung zustehenden Ansprüche.

  • 8. Mängelhaftung

    8.1 Gehört zur Verpackungsleistung das Anbringen eines ausreichenden, dem Stand der Technik entsprechenden Korrosionsschutzes, so ist der vereinbarte Konservierungszeitraum gerechnet ab Verpackungsdatum einzuhalten. Eine Haltbarkeitsgarantie ist mit dieser Vereinbarung nicht abgegeben.
    8.2 Das Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Neuherstellung der Verpackungsleistung bei Vorliegen eines Mangels steht dem Auftragnehmer zu.
    8.3 Schlägt die Nachbesserung fehl, so ist der Auftraggeber berechtigt, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten oder Minderung zu verlangen.
    8.4 Unsere weitergehende Haftung regelt Ziff. 9.
    8.5 Mängelansprüche verjähren nach 12 Monaten ab Gefahrübergang.
    8.6 Mängelansprüche des Auftraggebers setzen folgendes voraus. Der Auftraggeber ist den Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach § 377 HGB nachgekommen.
    8.7 Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Nachweis der Mangelhaftigkeit der Verpackungsleistung zu erbringen. Sollte zum Beispiel die konservierende Verpackung aus Gründen einer zollrechtlicher Inspektion geöffnet oder beschädigt werden haftet der Auftragnehmer nicht. Der Auftraggeber ist verpflichtet, etwaige Beweise an Ort und Stelle zu sichern, damit der Auftragnehmer den Schaden besichtigen kann und zu diesen Stellung nimmt.

  • 9. Gesamthaftung

    9.1 PowerPack haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit eine durch die Firma zu vertretende Pflichtverletzung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
    9.2 Soweit eine durch PowerPack zurechenbare Pflichtverletzung auf einfacher Fahrlässigkeit beruht und eine wesentliche Vertragspflicht verletzt ist, haften PowerPack im Rahmen der Haftpflichtversicherung. Die Deckungssumme beträgt für die Haftpflichtversicherung für Tätigkeitsschäden € 1,0 Mio. je Schadensereignis, max. aber für alle Schäden € 2,5 Mio. je Versicherungsjahr. Die Haftung der Haftpflichtversicherung ist beschränkt auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden.
    9.3 Die Haftung nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes und wegen Körper- und Gesundheitsverletzungen oder im Todesfall bleiben unberührt. Unberührt bleibt auch die Haftung nach den gesetzlichen Bestimmungen im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels.
    9.4 Soweit nicht in den Ziff. 9.1 bis 9.3 anderweitig geregelt, ist unsere Haftung ausgeschlossen.
    9.5 Sollte der Auftraggeber eine erhöhte Deckungssumme als in Ziff. 9.2 ersichtlich benötigen, so hat er den Auftragnehmer diesbezüglich zu unterrichten. Zusätzliche Kosten für eine Versicherungserweiterung gehen zu Lasten des Auftraggebers.

  • 10. Haftungsfreizeichnungen zugunsten Dritter

    Soweit im Vorstehenden die uns treffende Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für etwaige Ansprüche, die der Auftraggeber gegenüber Mitarbeitern der Firma PowerPack bzw. deren Erfüllungsgehilfen geltend macht.

  • 11. Gerichtsstand – Schriftform – Geltungsbereich –salvatorische Klausel

    11.1 Für alle sich aus oder im Zusammenhang mit unseren Verträgen ergebenden Streitigkeiten lautet der Gerichtsort Bremen. Wir behalten uns jedoch das Recht vor, den Auftraggeber auch an dem für ihn zuständigen Gericht zu verklagen.
    11.2 Auf diesen Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) Anwendung.
    11.4 Soweit einzelne Bestimmungen des Vertragsverhältnisses unwirksam sind, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die Parteien werden sich bemühen, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages am ehesten entspricht.


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